Bauvorhaben
Termine Bauberatung:
Dienstag, .............
Kostenlose Bauberatung mit dem Bausachverständigen DI Gerhard Köppel
Telefonische Voranmeldung notwendig: 02626/5242
Welche Arten von Bauverfahren gibt es?
Ob Sie ein Bauvorhaben der zuständigen Baubehörde melden müssen, ob dafür eine Bewilligung oder gar eine Bauverhandlung notwendig ist, hängt von der Art und vom Umfang Ihres Vorhabens ab. Das Gesetz unterscheidet zwischen geringfügigen und bewilligungspflichtigen Bauvorhaben.
1.) Geringfügige Bauvorhaben (§ 16 Bgld. BauG)
Maßnahmen zur Erhaltung, Instandsetzung oder Verbesserung von Bauten und Bauteilen sowie sonstige Bauvorhaben, bei welchen baupolizeiliche Interessen nicht wesentlich beeinträchtigt werden, bedürfen keines Bauverfahrens.
Diese müssen der Baubehörde aber spätestens 14 Tage vor Baubeginn gemeinsam mit den zur Beurteilung notwendigen Unterlagen schriftlich mitgeteilt werden.
Was sind geringfügige Bauvorhaben?
> Swimming-Pools bis zu einer durchschnittlichen Tiefe von 1,8 m und einer Wasserfläche bis 50 m²
> Freistehende (Neben-)Gebäude bis zu einer Größe von 20 m² (z.B. Garten- oder Poolhäuser)
> Carports bis zu einer Größe von 20 m²
> Einfriedungen bis 2 m Höhe, wobei Zäune bis maximal 1 m auch massiv (gemauert) ausgestattet sein können
> nachträgliche Wärmedämmungen, Fenstertausch, Kaminsanierung sowie Dachsanierungen
> Umbauten im Inneren von Gebäuden
> Balkon- und Loggienverglasungen
> Wärmepumpen im Freien und Klimaanlagen bis jeweils einem Betriebsgeräusch (Schallleistungspegel) von maximal 35 dB
> Parabolantennen bis zu einem Durchmesser von höchstens 80 cm
Mitteilung geringfügiges Bauvorhaben (§ 16)
2.) Bewilligungspflichtige Bauvorhaben (§ 17 Bgld. BauG)
Für Bauvorhaben und Verwendungszweckänderungen, die nicht geringfügig sind, ist eine Baubewilligung erforderlich.
Bezüglich Abwicklung des Bauverfahrens sowie benötigte Unterlagen wenden Sie sich bitte an das Gemeindeamt.
Bitte beachten Sie bei der Planung Ihres Projektes, dass zusätzlich zu der Bgld. Bauordnung die Bebauungsrichtlinien der Gemeinde Zemendorf-Stöttera einzuhalten sind.
Der Bauwerber hat vor Planungsbeginn bei der Baubehörde Auskünfte über die Bebauungsgrundlagen einzuholen.
Wir empfehlen generell bereits in der Planungsphase, also vor Einreichung eines Projekts, mit der Gemeinde in Kontakt zu treten, um spätere höhere Planungskosten zu vermeiden. Als Serviceleistung steht Ihnen für eine Bauberatung monatlich der Bausachverständige der Gemeinde Zemendorf-Stöttera Ing. Ertl kostenfrei zur Verfügung. (Termine werden in der Antstafel bekanntgegeben; um diesbezügliche Voranmeldung wird ersucht.)
Ansuchen um Baubewilligung (§17)
* Fertigstellungsanzeige
Melden Sie die Fertigstellung Ihres Bauvorhabens der Baubehörde.
* Schlussüberprüfungsprotokoll
Bei Gebäuden (zB. Einfamilienhaus) ist mit der Fertigstellungsanzeige auch ein Schlussüberprüfungsprotokoll vorzulegen.
Dieses muss von einer befugten Fachkraft (zB Baumeister, Architekt, Bausachverständiger, o.ä.) erstellt werden, die nicht
an der Ausführung des Baus beteiligt gewesen sein darf. Sie bestätigt mit ihrer Unterschrift, dass das Gebäude
der Baubewilligung entsprechend errichtet wurde.
WICHTIG!
Wird das Schlussüberpfürungsprotokoll, nicht oder unvollständig vorgelegt, darf das Gebäude nicht benützt werden!
Es droht eine Verwaltungsstrafe und ein Benützungsverbot.
3. ) Anzeigefreie Bauvorhaben
Folgende Bauvorhaben sind von den Bestimmungen des Baugesetzes ausgenommen. Diese benötigen weder einer Baubewilligung noch einer Anzeige:
> Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen bis 20 kW Engpassleistung, die bei Gebäuden der Gebäudeklasse 1, 2 und 3
parallel zu Dach- oder Wandflächen auf diesen aufliegen oder in diese eingefügt sind oder bis zu einem maximalen Winkel
von 15 Grad aufgeständert werden und ein lotrechter Abstand zwischen Dacheindeckung und höchstem Punkt der
Sonnenkollektoren oder der Photovoltaikanlage nicht mehr als 30 cm beträgt, sowie Energiespeicheranlagen mit einer
Kapazität von bis zu 20 kWh.
> Baustelleneinrichtungen (zB. Bauhütten, Bautafeln) für die Dauer der Bauphase
> Kinderspielplätze und Spielgeräte
> Markisen und Außenjalousien
> Bauvorhaben, die der Gartengestaltung dienen, wie Zierbrunnen, Gartenteiche, Steingärten, nicht überdachte Pergolen,
Hochbeete, Grillkamine und dgl.
* * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * *
Weitere Formulare nach dem Baugesetz:
Leitfaden zum Burgenländischen Baugesetz